Satzung

Fledermausschutz Südhessen e.V.
Satzung

1. Name, Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Fledermausschutz Südhessen". Er hat seinen Sitz in Darmstadt und ist in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Fledermausschutz Südhessen e. V.".
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2. Zweck
1. Der Verein "Fledermausschutz Südhessen e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung des Tier-,
Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes, insbesondere durch

    a) Artenschutzmaßnahmen für Fledermäuse ( Beratungstätigkeit, Kartierung der auftreten den Arten, Erfassung, Sicherung und Neuschaffung von Sommer/Winterquartieren, Erhalt und Pflege der Jagdbiotope und Lebensräume der Fledermäuse);
    b) Wissenschaftliches Arbeiten zur Erfassung von Quartieren, Lebensräumen, Ernährungsgrundlagen und Verhaltensweisen der Fledermäuse;
    c) Aufnahme, Pflege und Auswilderung geschwächter, kranker und verletzter Fledermäuse die in Menschenhand geraten sind, sowie Handaufzucht verwaister Jungtiere;
    d) Zusammenarbeit mit und Beratung von Behörden, Architekten, wissenschaftlichen Instituten, Einrichtungen und Körperschaften, Umweltschutzorganisationen, Naturschutzvereinen, Karst- und Höhlenforschervereinen, Einzelpersonen, die Aufgaben im Sinne dieser Satzung verfolgen;
    e) Erwerb von Mitgliedschaften in anderen Körperschaften zum Zwecke der Erfüllung der Satzungsziele;
    f) Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit (Durchführung von Informationsveranstaltungen, Diavorträgen, Fortbildungen, Ausstellungen, Exkursionen u.ä.);
    g) Heranführung der Jugend an den Gedanken des Naturschutzes, insbesondere des Fledermausschutzes (Zusammenarbeit mit Schulen, Kindergärten, Ferienaktivitäten, Workshops mit künstlerischen Darbietungen, Tanz, Musik und Spiel u.ä.).

3. Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an: "Kaupiana e.V." mit Sitz in Darmstadt Schnampelweg 4, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

4. Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus Vollmitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Die Mitgliedschaft als Voll- oder Fördermitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Den Erwerb einer Vollmitgliedschaft muss der Vorstand schriftlich befürworten.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Personen, die sich besonders um den Vereinszweck verdient gemacht haben, mit einfacher Stimmenmehrheit von der Hauptversammlung ernannt werden.

5. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Hauptversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses ,beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand bei der nächsten Hauptversammlung eine Entscheidung herbeizuführen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft ruht nach Einleitung eines Ausschlussverfahrens, ferner bei Beitragsrückstand, sofern der Beitrag seit mehr als 3 Monaten fällig ist und der Vorstand den Beitrag schriftlich angemahnt hat.
Solange die Mitgliedschaft ruht, ist das Mitglied nicht berechtigt, Anträge zu stellen oder an Abstimmungen teilzunehmen, sowie die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Der Vorstand kann Ausnahmen von dieser Regel zulassen.

6. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. Die Hauptversammlung entscheidet abschließend über die Beitragsordnung. Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr (Kalenderjahr) ist bis Ende des ersten Kalendermonats des betreffenden Jahres fällig.

7. Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Hauptversammlung.

8. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.

9. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Durchführung der Hauptversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Hauptversammlung,
- Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Gründung von Projekt- oder Fachgruppen zur Lösung bestimmter Aufgaben oder zur Förderung einer regen Vereinsarbeit.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden oder von beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

10. Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Er besteht nur aus Mitgliedern des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

11. Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

12. Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Vollmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine Hauptversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Vollmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. Daraufhin muss innerhalb von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von sieben Tagen schriftlich eingeladen werden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
5. Stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder.

13. Aufgaben der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Entlastung des Vorstandes.
2. Die Wahl eines Vorstandes.
3. Die Wahl zweier Kassenprüfer für die Dauer eines Jahres. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der Kassenführung ist der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
4. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, sowie des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer.
5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Die Beschlussfassung von Satzungsänderungen.
7. Die Beschlussfassung über Anträge aus den Reihen der Mitglieder.
8. Die Beschlussfassung über alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.
9. Die Beschlussfassung über den Abschluss von Rechtsgeschäften.
10. Dringende einfache Rechtsgeschäfte gelten als im Namen der Hauptversammlung auf den Vorstand übertragen.
11. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

14. Beschlussfassung der Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Die Beschlussfassung über die Satzungsänderungen bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vollmitglieder.
3. Die Beschlussfassung und Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, soweit nicht ein anwesendes Vollmitglied geheime Abstimmung wünscht.

15. Protokollierung
Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist.

16. Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden Vollmitglieder für die Auflösung stimmen müssen.